Vorsichtige Öffnung der Sportanlage

Der Verein TuS Saxonia Münster wird die Anlage unter Aufsicht zu den Geschäftszeiten der Geschäftsstelle für unten erwähnte, erlaubte Aktivitäten öffnen:

Montag: 14.00 – 16.00 Uhr

Donnerstag: 16.00 – 18.00 Uhr

Freitag: 10.00 Uhr – 12.00 Uhr

Wenn das Eingangstor der Sportanlage unverschlossen ist, ist auch zu anderen Zeiten Sport möglich! Ein aufschließen durch TrainerInnen ist nicht zulässig.

Sehr geehrte Mitglieder/Innen,

mit Wirkung vom 22.02.2021 ist eine neue Coronaschutzverordnung in

Kraft getreten.

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und

privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen

Einrichtungen ist weiterhin unzulässig. Das bedeutet u.a, dass der

organisierte Sportbetrieb der Vereine derzeit nicht stattfinden kann.

Zulässig ist seit heute jedoch wieder folgender Sport:

● Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen

Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der

sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht.

Beispiele:

Erlaubt: Tennis-Einzel, Tennis-Doppel (Personen aus einem

Hausstand), Tischtennis, Tischtennis-Doppel (Personen aus einem

Hausstand), Lauftraining allein oder zu zweit mit festem/fester

Partner/-in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes,

Balltraining zu zweit mit einem festen Partner/-in,

Kampfsporttraining mit einem festen Partner/-in, Golf zu zweit.

Nicht erlaubt: Anleitung einer Gymnastikgruppe (unabhängig vom

Abstand der Personen untereinander), Mannschafts-

/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden

Partner/-innen.

Bitte beachten Sie: die Aufteilung z.B. einer Fußballmannschaft in

mehrere Zweiergruppen, die zeitgleich unter Anleitung trainieren,

ist nicht zulässig. Dies fiele unter den Freizeitsportbetrieb, der

weiterhin nicht zulässig ist.

Sanitäre Anlagen

Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist untersagt. Es dürfen lediglich

die Toiletten einer Sportanlage genutzt werden.

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben der

Coronaschutzverordnung:

Laut Verordnung „haben [die für die Einrichtung Verantwortlichen] den

Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige

Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände

gewährleistet ist.“

In der Praxis kann das bedeuten, dass bei überlassenen Sportanlagen der

zuständige Verein die Sportanlage (temporär) verschließen muss, sofern er

die Einhaltung der Vorgaben nicht sicherstellen kann.

Mund-Nasen-Bedeckung

Bitte beachten Sie, dass in Ergänzung der Coronaschutzverordnung auf

den städtischen Sportaußenanlagen eine Pflicht zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung besteht. Die Bedeckung darf nur zur Ausübung des

Sports abgenommen werden. Auf allen Verkehrsflächen und

Toilettenbereichen muss hingegen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen

werden.